Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26. Februar 2020 entschieden, dass für die Eingruppierung die überwiegend ausgeübte Tätigkeit maßgeblich sei (4 ABR 19/19).

Prüfungsmaßstab: Es sei auf die einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit abzustellen, auch wenn sie aus mehreren Tätigkeiten bestünde.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In der Praxis sind die Tätigkeiten so komplex und miteinander verwoben, dass bei der Frage der finanziellen Abgeltung der Tätigkeit nicht auf ein „Schlagwort“ abzustellen ist, sondern auf die Erbringung der tatsächlichen Tätigkeit. Und diese lässt sich nur durch eine Gesamtbewertung abbilden.