Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 23. Juni 2020 entschieden, dass ein Betriebsrat nur mit Zustimmung der Arbeitnehmer in die elektronische Personalakten einsehen dürfte (3 TaBV 65/19).

Begründung: Andernfalls würde der Betriebsrat gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer gem. § Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG verstoßen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die sog. „Magna Charta der Betriebsverfassung“ verpflichtet die Betriebsparteien, (auch) zum Wohle der Arbeitnehmer zu handeln. So ist es in § 75 BetrVG normiert. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der Datenschutz bindend den Betriebsrat in der Ausübung seiner Beteiligungsrechte. Wenn ein Arbeitnehmer explizit nicht seine Zustimmung zur Einsichtnahme gegeben hat, hat der Betriebsrat dies zu hinzunehmen. Dies entspricht aber auch nur dem Grundsatz, dass der Betriebsrat kollektiven Anliegen nachzugehen hat, nicht aber individuellen!