Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat mit Beschluss vom 11. Mai 2021 entschieden, dass der Betriebsrat verpflichtet sei, en Betriebsratsmitgliedern den Zugriff – sofern vorhanden – auf E-Mails zur Verfügung zu stellen für seine Ausschussarbeiten (3 TaBV 22/20).
Rechtswirkung: Insoweit bestünde ein umfassendes Einsichtsrecht der Betriebsratsmitglieder in Unterlagen und Daten des Betriebsrats.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat als ein Kollektiv, als ein Gremium sollte zusammenarbeiten und es mehrheitlich auch aushalten können, dass innerhalb des Gremiums eine transparente Kommunikation stattfindet! Diese Entscheidung sollten alle Betriebsratsmitglieder kennen und sich auch entsprechend auf sie berufen!