Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2020 entschieden, dass auch ein Gemeinschaftsbetriebsrat i.S.v. § 1 Abs. 2 BetrVG (hier: 2) Mitglieder in andere Gremien, hier: in den Konzernbetriebsrat, entsende dürfe (16 TaBV 32/19).
Voraussetzung: Dies gelte jedenfalls dann, wenn in einem oder mehreren anderen Betrieben kein anderer Betriebsrat bestünde.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Das Betriebsverfassungsgesetz erlaubt ausdrücklich die Bildung eines Gemeinschaftsbetriebsrat. Insoweit ist es nur konsequent, dass die allgemeinen Vorschriften über die Entsendung in den Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat auch für dieses Gremium gelten. Alles andere wäre wider systematischer Auslegung und gegen den Telos des Gesetzes!