Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Niedersachen hat mit Beschluss vom 11. September 2019 entschieden, dass eine nachträgliche Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder grundsätzlich zwar erlaubt sei (§ 16 Abs. 1 S. 2, 3 BetrVG), dies aber (auch) erforderlich sein müsse (13 TaBV 85/18).
Rechtsfolge: Die Erforderlichkeit – als unbestimmter Rechtsbegriff – unterläge zudem der arbeitsgerichtlichen Prüfung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Betriebsratswahl – unabhängig davon, ob eine Regelung aus dem Betriebsverfassungsgesetz oder der Wahlordnung herangezogen wird – steht im originären Zusammenhang zu den im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsätzen. Einer dieser Grundsätze ist, dass sämtliches Handeln erforderlich sein muss. Deswegen ist es nur folgerichtig und dogmatisch konsequent, dass auch die Erhöhung der Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder an diesem Maßstab zu erfolgen hat und ggf. auch arbeitsgerichtlich zu prüfen ist!