Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 28. August 2023 entschieden, dass das Erteilen eines Hausverbots an den Betriebsratsvorsitzenden eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei (16 TaBVGa 97/23).
Schutzvorschriften: Gem. § 78 S. 1 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit weder behindert noch gestört werden.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Betriebsratsmitglied hat das gesetzlich normierte Recht, seine Betriebsratsarbeit frei von äußeren Störungen und/oder Behinderungen zu verrichten. Wenn der Arbeitgeber ein Hausverbot ausspricht, hat dies erhebliche Auswirkungen auf die praktische Arbeit eines Betriebsratsmitglieds – so kann es bspw. nicht mit Kollegen sprechen. Dies gilt erst Recht im Fall des Vorsitzenden. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder kennen!