Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 19. November 2021 entschieden, dass sich kein Zustimmungsverweigerungsrecht für den Betriebsrat begründe, wenn eine interne, allerdings nicht mitbestimmungspflichtige, Auswahlrichtlinie nicht gewahrt worden sei (9 TaBV 15/21).
Keine Anwendbarkeit des § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG: Der Verweigerungsgrund liege nicht vor, wenn die Auswahlrichtlinie nicht eine mitbestimmungspflichtige war, sondern eine freiwillige.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG kann dogmatisch nur dann vorliegen, wenn es sich um eine mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie handelt. Dies setzt der Telos des Verweigerungsgrundes voraus, da andernfalls bereits eine freiwillige Vereinbarung die unternehmerische Freiheit und Entscheidung maßgeblich beeinflussen und beeinträchtigen würde. Diese Entscheidung sollte daher sowohl die Arbeitgeber als auch die Betriebsräte kennen!