Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 07. Dezember 2021 entschieden, dass eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan keine Altersdiskriminierung sei, wenn eine Begrenzung der Abfindung aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit vorgesehen sei und davon eigentlich nur ältere Mitarbeiter betroffen seien (1 AZR 562/20).

Keine Altersdiskriminierung: Es liege jedenfalls dann keine Altersdiskriminierung vor, wenn die Begrenzung der Abfindung einer gerechten Verteilung aller Mitarbeiter diene.  

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn es besonders für die älteren Mitarbeiter hart klingen mag, aber dogmatisch ist diese Rechtsprechung überzeugend! Eine Abfindung erfolgt lediglich als Überbrück bis zur Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bis zum Renteneintritt, fungiert jedoch nicht als eine Art Loyalitätsprämie. Insoweit sind Begrenzungen, die an eine Betriebszugehörigkeit anknüpfen auch keine altersbezogene Diskriminierung. Diese Entscheidung sollten die Betriebsräte kennen und auch argumentativ gegenüber der Belegschaft im Zweifel „verteidigen“ (können)!