Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 entschieden, dass die Erschaffung eines „virtuellen Gemeinschaftsbetriebs“ keine Betriebsänderung sei (26 TaBVGa 1498/20).

Keine Betriebsänderung: Damit vertritt das Gericht die Auffassung, dass der Anwendungsbereich des § 111 BetrVG nicht eröffnet und demnach keine Beteiligung des Betriebsrats nötig sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Allerdings nur dann, wenn es bei der virtuellen Schaffung allein um die 1:1 Umwandlung der analogen Betriebsorganisation in die digitale Version geht. Andernfalls ist der sachliche Anwendungsbereich des § 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG eröffnet und der Betriebsrat dann zu beteiligen!