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Betriebsverfassungsrecht – Keine Betriebsratsgründung zwecks Aufstellen eines Sozialplans

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08. Februar 2022 entschieden, dass ein neugegründeter Betriebsrat nicht einen Sozialplan für eine im Vorfeld beabsichtigte Betriebsänderung erzwingen könne (1 ABR 2/21).

Zeitpunkt: Maßgeblich für die Beteiligung eines Betriebsrats sei der Zeitpunkt der beabsichtigten Maßnahme. Existiere zu dem Zeitpunkt der Umsetzung einer beabsichtigten Betriebsänderung kein Betriebsrat, begründe sich auch im Nachgang keine Beteiligung eines neugegründeten Betriebsrats.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn kein Betriebsrat besteht, dann muss der Unternehmer auch keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit einem im Nachgang gegründeten Betriebsrat verhandeln. Besonders im Arbeitsrecht ist das „Reisen in die Vergangenheit“ schlecht bis gar nicht möglich, sodass auch in einer solchen Situation keine nachwirkende Beteiligung begründet werden kann! Diese Rechtsprechung sollten diejenigen aus der Belegschaft kennen, die die (Neu-)Wahl eines Betriebsrats als taktisches Instrument einsetzen wollen, um einen Sozialplan erzwingen zu können – dies ist (nach dieser Entscheidung) nicht möglich! 

Von | 2022-05-31T15:06:50+02:00 31. Mai 2022|Betriebsverfassungrecht|