Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 14. Oktober 2020 entschieden, dass es eine unwirksame Verknüpfung darstelle, wenn Sozialplanabfindungen von in einer zusätzlichen Betriebsvereinbarung geschlossenen Klageverzichtsprämien anhängen würden (2 Sa 227/20).
Dogmatik: Dies sei zweckwidrig und daher unwirksam.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In einem Rechtsstaat muss es stets möglich sein, seine Ansprüche gerichtlich prüfen zu lassen! Auch wenn der Klageverzicht „mit Geld belohnt“ wird und sogar in einer gesonderten Betriebsvereinbarung steht, so besteht dennoch ein sachlicher Zusammenhang und damit eine Verbundenheit, die so nicht hingenommen werden kann!