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Betriebsverfassungsrecht – Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen

Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23. Februar 2021 entschieden, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Eingruppierungen bereits durch die Antragstellung des Mitarbeiters zu einer Höhergruppierung begründet sei (1 ABR 4/20).

Reichweite der Mitbestimmung: Dabei sei es unerheblich, ob der Arbeitgeber diesem Antrag folgen wolle oder nicht.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Betriebsrat ist bei der personellen Einzelmaßnahme: Eingruppierung gem. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu beteiligen; insoweit begründet sich ein eingeschränktes Veto-Recht, mithin ein Mitbestimmungsrecht zugunsten des Betriebsrats. Dass sich dieses Recht bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf (Höher-)Gruppierung begründet, ist nur konsequent – da ab diesem Zeitpunkt der (Ein-)Gruppierungsprozess beginnt und der Betriebsrat auch ab diesem Moment zu beteiligen ist. Maßgebliches Kriterium für die zeitliche Bestimmung ist das Fakt, dass ab dem Moment der Antragstellung ein formelles Verfahren zu laufen beginnt – an dem der Betriebsrat zu beteiligen ist!

Von | 2021-06-03T10:22:36+02:00 3. Juni 2021|Betriebsverfassungrecht|