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Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – Keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Grundsatz: Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10. Mai 2021 entschieden, dass dem Arbeitgeber kein Entschädigungsanspruch im Fall einer (14-tägigen) Quarantäne seines ansteckungsverdächtigen Mitarbeiters zustünde (3 K 107/21).

Fortbestehen des Lohnanspruchs: Der Arbeitgeber habe das Lohnfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters zu erfüllen, ohne dass er dafür eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu zahlen sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn ein Mitarbeiter verdachtsbedingt in Quarantäne gehen muss, begründet sich grundsätzlich der Lohnfortzahlungsanspruch (soweit ihm nicht ein vertragswidriges Verhalten zuzurechnen ist). Ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz scheidet allerdings dann aus, wenn sich rechtmäßig (i.S.d. § 616 S. 1 BGB) der Lohnfortzahlungsanspruch des Mitarbeiters begründet – in diesem Fall kann der Arbeitgeber keine Entschädigung dafür verlangen. Zumal es sich bei 14 Tagen um einen überschaubaren Zeitraum handelt.

Von | 2021-06-03T10:23:58+02:00 3. Juni 2021|Arbeitsrecht|