Grundsatz: Das Arbeitsgericht Wesel hat mit Beschluss vom 27. April 2020 entschieden, dass Videokameras auch dann der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, um zu kontrollieren, ob die Mitarbeiter den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand wahren.
Dogmatik:Die Mitbestimmung des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6, 7 BetrVG sei gegeben, die Kameras der Überwachung dienen und damit eine Beteiligung gegeben sein müsse.
Praxistipp:Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch in Zeiten von Corona ist das Betriebsverfassungsgesetz nicht ausgesetzt worden, sondern gilt unverändert fort – und damit die Beteiligung des Betriebsrats im Hinblick auf den hier doch wesentlichen Schutz der Interessen der Mitarbeiter!