Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 22. Januar 2021 entschieden, dass der Betriebsrat bei Besuchskonzepten – im Rahmen der Corona-Pandemie – mitzubestimmen habe (9 TaBV 58/20).
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Der Betriebsrat habe mitzubestimmen, da es sich bei Besuchskonzepten um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz handele.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn es um den betrieblichen Gesundheitsschutz geht – zur Sicherung der Belegschaft -, dann hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in dieser sozialen Angelegenheit mitzubestimmen. Insoweit ist es nur konsequent und schlüssig, dass der Betriebsrat bei dem Erstellen eines Besuchskonzepts zu beteiligen ist!