Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht München hat mit Beschluss vom 01. Juli 2022 entschieden, dass ein Betriebsratsbüro auch in einer von der Betriebsstätte entfernten angemieteten Räumlichkeit sein könne (7 TaBV 70/21).

Keine Betriebsratsbehinderung: In diesem Zusammenhang sei es keine Behinderung der Betriebsratsarbeit, wenn das Betriebsratsbüro nicht in der Betriebsstätte sei, wenn dies aus organisatorisch-räumlichen Gründen nicht möglich sei.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Obgleich es tatsächlich sicherlich schöner wäre, wenn das Betriebsratsbüro direkt an der Betriebsstätte wäre, aber wenn dies nicht möglich ist, dann ist es nur die rechtliche und tatsächliche Konsequenz, dass das Betriebsratsbüro woanders ist. Darin kann dann auch keine Behinderung des Betriebsrats gesehen werden, wenn der Arbeitgeber glaubhaft darlegt, dass die Räumlichkeiten kein eigenes Betriebsratsbüro hergeben und auch alle insoweit im Vorfeld stattgefundenen Bemühungen gescheitert sind. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!