Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 16. April 2021 entschieden, dass die Reichweite des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats beschränkt sie auf die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Unterlagen (9 TaBV 44/20).
Rechtswirkung: Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, weitere Unterlagen von Dritten zu beschaffen.
Begrenzung: Das Bundesarbeitsgericht beschränkt dies jedoch dahingehend, dass der Arbeitgeber nicht pauschal die Aussage nutzen könne, er verfüge nicht über entsprechende Kenntnisse.
Beispiel – Holding-Gesellschaft: Damit begründe sich kein durchgreifender Informationsanspruch des Betriebsrats gegen in einer Holding-Gesellschaft, da das konzernrechtliche Trennungsprinzip direkt zur Anwendung komme gem. § 54 Abs. 1 BetrVG, § 18 Abs. 1 AktG.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn dies die Reichweite des betriebsverfassungsrechtlichen Unterrichtungsanspruchs begrenzt, so verweist § 54 Abs .1 BetrVG direkt auf § 18 Abs. 1 AktG und damit auf das konzernrechtliche Trennungsprinzip (wonach jede Gesellschaft in einem Konzernverbund für sich eigenständig ist und für ihre Verbindlichkeiten haftet). Damit folgt die gerichtliche Entscheidung stringent dem Gesetz und ist damit nur folgerichtig!