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Massenentlassung – Sammelanzeige

Grundsatz: Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28. April 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber auch durch Sammelanzeigen die Anzeigepflicht einer beabsichtigten Massenentlassung erledigen könne (9 K 67/21).

Voraussetzungen: Voraussetzung dafür sei, dass 

  1. die betriebliche Einheit bereits bei Erstattung der Massenentlassungsanzeige durch Stilllegung untergegangen sei und
  2. die beabsichtigten Kündigungen allein vorsorglich ausgesprochen worden seien.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich stellt § 17 KSchG formelle Anforderungen an das Anzeigen einer beabsichtigten Massenentlassung, die es auch zu wahren gilt! Wenn die beabsichtigten Kündigungen allerdings rein vorsorglich ausgesprochen werden, mit dem entsprechenden Hinweis, dann begründet sich kein Schaden für die Mitarbeiter und das formelle Verfahren wird gewahrt! Diese Entscheidung stellt für die Praxis sicherlich eine Arbeitserleichterung für die Arbeitgeber dar, die aber auch die Betriebsräte kennen sollten! 

Von | 2021-07-08T09:42:21+02:00 8. Juli 2021|Betriebsverfassungrecht|