Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 07. März 2022 entschieden, dass in Zeiten von Corona auf das Aufstellen einer Wahlurne verzichtet werden und eine Briefwahl vom Wahlvorstand angeordnet werden konnte (1 TaBV 23/21).
Prüfungsmaßstab: Davon sei allerdings lediglich im „Einzelfall“ auszugehen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In Zeiten einer weltweiten Pandemie und einer dementsprechenden Änderung des nationalen Infektionsschutzgesetzes spricht dem Grunde nach nichts dagegen, eine Betriebsratswahl auch vollständig als Briefwahl abzuhalten. Zumal § 24 Abs. 2 WO auch dahingehend abgeändert worden ist, sodass auch der gesetzgeberische Boden dafür bereit worden ist. Insoweit überzeugt es daher, eine Briefwahl anzuordnen. Warum das Gericht dennoch auf den „Einzelfall“ hinweist, überzeugt aus dogmatischer Sicht und aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht!