Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 10. September 2020 entschieden, dass der Anspruch auf Sozialplanabfindung nicht dadurch entfiele, wenn ein Mitarbeiter ein angemessenes Angebot auf Weiterbeschäftigung im Konzern ablehne (7 Sa 818/18).
Vorliegender Fall: Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitgeber sich selbst an eine vereinbarte Betriebsvereinbarung hält, die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten regelt und auch entsprechende Vorgaben über das Angebot enthält.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn es vereinbarte Vorgaben gibt über das Anbieten von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten und der Arbeitgeber hält diese nicht ein, dann kann er auch nicht die Verwirkung eines Anspruchs aus einem Sozialplan geltend machen gegenüber dem Mitarbeiter, wenn dieser eine Weiterbeschäftigung ablehnt. Eben weil ihm diese formell nicht ordnungsgemäß angeboten worden war!