Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2022 entschieden, dass eine Betriebsvereinbarung nur dann ganz oder teilweise unwirksam sei wegen der Sperrwirkung eines Tarifvertrages, wenn sie tarifliche Regelungen eigenständig regele (5 TaBV 10/22).
Eigenständige Regelung: An einer eigenständigen Regelung einer Betriebsvereinbarung fehle es jedenfalls dann, wenn die Betriebsvereinbarung lediglich den Inhalt des Tarifvertrages (deklaratorisch) wiedergebe und auf ihn verweise!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG gilt es grundsätzlich zu wahren. Dies bezieht sich jedoch auf den Inhalt einer tarifvertraglichen Regelung, der nicht durch eine anderslautende Betriebsvereinbarung abgeändert werden soll. Wenn eine Betriebsvereinbarung jedoch nur deklaratorisch den Inhalt einer tarifvertraglichen Regelung wiedergibt, wird der Inhalt dieser tarifvertraglichen Regelung nicht verändert. Und damit liegt kein Verstoß gegen die tarifvertragliche Sperrwirkung des § 77 Abs.3 S. 1 BetrVG vor. Dies ist nur konsequent und dogmatisch vertretbar! Diese Rechtsprechung sollten daher alle Arbeitgeber und Betriebsräte kennen!