Grundsatz: Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10. Mai 2022 entschieden, dass eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und einem Betriebsratsmitglied über dessen hypothetische Lohnentwicklung wirksam sei (3 Ca 74/21).

Voraussetzung: Voraussetzung dafür sei aber, dass die vereinbarte Lohnentwicklung auch tatsächlich so abgebildet wird wie sie ohne Betriebsratstätigkeit erfolgen würde.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Aufgrund der Schutzbestimmungen darf ein Betriebsratsmitglied weder besser noch schlechter gestellt werden (vgl. § 78 BetrVG)! Eine grundsätzliche Vereinbarung über die hypothetische Lohnentwicklung kann sicherlich wirksam sein, allerdings müssten darin sämtliche Lohnentwicklungen wiedergegeben werden die das Betriebsratsmitglied ohne dessen Betriebsratstätigkeit bezogen hätte. Dies dürfte in der Praxis durchaus schwierig sein, sodass in der Praxis davon abgeraten werden muss – zumal das Arbeitsgericht auch ausgeurteilt hat, dass im Fall der Abweichung die Vereinbarung dann auch unwirksam wird! Diese Rechtsprechung sollten daher besonders die Betriebsratsmitglieder kennen, denen eine solche Vereinbarung vorgelegt wird!