Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2021 entschieden, dass der Betriebsrat bei einer Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Renteneintrittalters zu beteiligen sei (7 AZR 22/20).
Einstellung: Insoweit liege eine Einstellung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG vor.
Keine Anwendbarkeit des § 41 S. 3 SGB VI: Die Anwendbarkeit begründe sich auch bei einvernehmlicher Einigung zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn tatsächlich „einfach weitergearbeitet“ wird, rechtlich handelt es sich um eine (Neu-)Einstellung i.S.d. § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Insoweit ist der Betriebsrat zu beteiligen – was ja auch dem Schutz des betroffenen Mitarbeiters entspricht und wahrt, weshalb diese Rechtsprechung Betriebsräte und Arbeitgeber kennen sollten!