Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 11. September 2020 entschieden, dass die Frage der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats vom Geltungsbereich der Maßnahme abhänge – und dieser sich nach dem Willen des Initiators richte (9 TaBV 32/20).

Geltungsbereich der Maßnahme: Der Geltungsbereich der Maßnahme – räumlich, personell und sachlich – sei entscheidend für die (Un-)Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch!