Grundsatz: Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 24. November 2021 entschieden, dass im Fall einer Verweigerung der Durchführung eines Corona-Tests keine wirksame Kündigung ausgesprochen werden könnte (27 Ca 208/21).

Abmahnung: Obgleich eine Verweigerung gegen einen vom Arbeitgeber angeordneten Corona-Test ein schuldhafter Verstoß gegen die arbeitsvertaglichen Pflichten darstelle, bedürfte es dennoch vorher einer Abmahnung.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Bevor verhaltensbedingte Kündigungen ausgesprochen werden können, bedarf es grundsätzlich einer entsprechenden Abmahnung (oder mehrere). Insoweit stellt das Verweigern gegen die Durchführung einer Corona-Testung erst einmal „nur“ eine Weigerung dar, die es abzumahnen gelte. Insoweit wird lediglich – unabhängig von der persönlichen Wertung zu dieser Frage – die grundsätzliche Dogmatik gewahrt!