Grundsatz: Das Arbeitsgericht Offenbach hat mit Urteil vom 04. Februar 2021 entschieden, dass der Arbeitgeber rechtmäßig den Zutritt zum Werksgelände verweigern dürfte, wenn Mitarbeiter sich weigern würden, einen Corona-Test durchzuführen (trotz entsprechender Regelung in einer Betriebsvereinbarung) (4 Ga 1/21).
Verhältnismäßigkeit: Die Durchführung des Tests sei für das Gericht verhältnismäßig im Hinblick auf die kollektive Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seiner Belegschaft und Kunden und stelle keinen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! In Zeiten einer Pandemie spielt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine immer größere Rolle. Dementsprechend ist es im Verhältnis zu den möglichen Folgen einer Ansteckung die geringere Rechtsbeeinträchtigung, wenn die Mitarbeiter zum Nachweis der Durchführung eines negativen Corona-Tests verpflichtet werden. Zumal ihnen damit keine Impfpflicht auferlegt wird – allein es begründen sich für den Arbeitgeber arbeitsrechtliche Handlungsmöglichkeiten im Fall des Verweigerns; wie eben etwa die Ausübung seines Hausrechts.