Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 entschieden, dass eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung auf „Null“ unzulässig sei (8 AZR 371/20).
Dogmatik: § 15 Abs. 2 AGG müsse einen erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Schutz entfalten vor Diskriminierungen, weshalb im Fall einer Diskriminierung eine Entschädigung von „null“ unwirksam sei – da damit nicht dem unionsrechtlichen Schutzgedanken Rechnung getragen werde!
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG ist explizit für Diskriminierungen entwickelt worden – um den Schutz vor Diskriminierungen zumindest wirtschaftlich zu gewährleisten! Insoweit wäre es eine Umgehung des (Europäischen) Rechts, wenn im Fall einer eklatanten Rechtsverletzung (Diskriminierung) letztlich dann doch keine Entschädigung gezahlt werden würde! Diese Entscheidung sollten alle Mitarbeiter kennen!