Grundsatz: Mit Urteil vom 11. April 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine Vergütung, welche individualvertraglich vereinbart wurde, nicht durch eine Betriebsvereinbarung zulasten des Arbeitnehmers abgeändert werden kann (4 AZR 119/17).
Hintergrund: Eine Betriebsvereinbarung hätte schon alleine deshalb keinen Einfluss, da es sich bei der Vereinbarung über die Vergütung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle, sondern es eine individuell vereinbarte Hauptleistungspflicht sei. Eine kollektivrechtliche Regelung habe darauf keinen Einfluss.
Rechtsfolge: Haben ein Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine individuelle Vergütung vertraglich vereinbart, hat eine geänderte Betriebsvereinbarung, welche kollektivrechtlich gültig ist, keinen Einfluss auf die Individualvereinbarung.