Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 2018 (Az.: 8 AZR 501/14) entschieden, dass eine konfessionslose Bewerberin eine Entschädigung nach dem AGG verlangen könne, sofern nicht die Religionszugehörigkeit eine

  1. wesentliche
  2. rechtmäßige
  3. gerechtfertigte

berufliche Anforderung darstellt!