Grundsatz: Mit Urteil vom 18. September 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass eine den Mindestlohn ausschließende Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam sei (9 AZR 162/18).
Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 BGB).
Rechtsfolge: Eine solche Klausel hält einer AGB-Kontrolle nicht Stand und ist deswegen unwirksam.
Ausnahme: Dies gilt zumindest, so das Gericht, für arbeitsvertragliche Klauseln, die nach dem 31. Dezember 2014 aufgenommen worden sind.
Praxishinweis: Es empfiehlt sich für diejenigen Beschäftigten, die erst ab dem 01. Januar 2015 (wieder) ein Arbeitsverhältnis begründet haben, den Arbeitsvertrag auf die Klausel prüfen zu lassen!