Mit einem Beschluss legte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Leitsätze zur Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung fest.Grundlage: §§ 37, 40 BetrVG

Grundsatz: Mit Beschluss vom 15. August 2017 legte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz folgende Leitsätze zur Erforderlichkeit einer Betriebsratsschulung fest (5 TaBV 34/17):

  1. „Die Teilnahme an einer Veranstaltung zum Thema „Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan“ ist nicht notwendig, wenn Grundkenntnisse zum Thema bereits in zuvor besuchten Schulungen vermittelt worden sind.
  2. Selbst wenn man einen Schulungsbedarf im März 2018 für eine – die bereits vorhandenen Grundkenntnisse vertiefende – Veranstaltung zum Thema „Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan“ noch anerkennen wollte, weil die Befürchtung des Betriebsrats, die Filiale könnte geschlossen werden, nicht zerstreut worden sei, ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls jedenfalls nicht die Teilnahme aller fünf Betriebsratsmitglieder und eines Ersatzmitglieds erforderlich. Der Betriebsrat wird nach der Neuwahl 2018 nur noch aus drei Mitgliedern bestehen. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass derzeitige Betriebsratsmitglieder erneut gewählt werden dürften, ist es nicht mehr i.S.v. 37 VI BetrVG notwendig, sechs Personen zu schulen.“