Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juni 2022 entschieden, dass sich durch das Schweigen des Arbeitgebers keine Gesamtzusage begründe (1 Sa 991/21).

Rechtsgrundlage: Schweige der Arbeitgeber, liege darin keine ausdrückliche Willenserklärung des Arbeitgebers, eine bestimmte Leistung erbringen zu wollen – vielmehr handele es sich lediglich um ein Schweigen.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Grundsätzlich ist Schweigen ein rechtliches Nullum, jedenfalls keine positive Bestätigung des Arbeitgebers gegenüber den Mitarbeitern eine Leistung erbringen zu wollen. Auch wenn dies, gerne in der Praxis im Urlaubsrecht so wahrgenommen, so verstanden wird, muss dennoch betont werden, dass dem nicht so ist. Vielmehr ist ein Schweigen nur ein Schweigen und darf nicht automatisch mit einer Leistungsgewährung gleichgesetzt werden. Diese Rechtsprechung sollten daher alle Mitarbeiter kennen!