Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 06. September 2019 entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur bei sog. „doppelten Vorsatz“ einen Versicherungsfall herbeiführen könnte (7 SaGa 16/19).

Dogmatische Anknüpfung: § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII

Rechtsfolge: Ein Versicherungsfall könne demnach nur dann angenommen werden, wenn der Schädiger sowohl Vorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung als auch hinsichtlich des Verletzungserfolges hatte – und ihm dies nachzuweisen sei! 

Praxistipp: Dieses Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf das „arbeitsrechtliche Haftungsrecht“! Deswegen sollten sich sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer dieses Urteil ganz genau durchlesen – und bei einem (vermeintlichen) Versicherungsfall stets im Hinterkopf behalten! Das Bundesarbeitsgericht legt damit einen rigorosen und sehr strengen Haftungsmaßstab an, dessen Wahrung im Vordergrund bei der Bewertung der Rechtsfrage steht!