Grundsatz: Mit Urteil vom 08. März 2018 entschied das Bundessozialgericht, dass das Elterngeld auch dann nicht reduziert wird, wenn der Arbeitgeber einmalige Zahlungen wie beispielsweise Heiratsgeld oder Weihnachtsgeld nicht lohnsteuerlich abzieht, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert (b 10 EG 8/16 R).

Ausführung: Sollte ein Fall auftreten, bei der ein beschäftigtes Elternteil während des Bezuges von Elterngeld zusätzliche Zahlungen, beispielsweise in Form von Heiratsgeld oder Weihnachtsgeld erhält und der Arbeitgeber diese nur pauschal versteuert, würde dies als Einkommen auf das Elterngeld angerechnet werden.

Das Bundessozialgericht sprach sich mit dem Urteil nun gegen die Reduzierung des Elterngeldes aus und entschied, dass einmalig gezahlte Leistungen bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden.

Rechtsfolge: Einmalige Sonderzahlungen werden bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt.