Grundsatz: Das Arbeitsgericht Siegburg hat mit Urteil vom 04. September 2019 entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung dann nicht gerechtfertigt sei, wenn ein Beschäftigter ein krankes und betreuungspflichtges Kind mit zur Arbeit nehme (3 Ca 642/19).
Dogmatik: Es liege zwar ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor, allerdings rechtfertige dies kein e außerordentliche Kündigung.
Praxistipp: Diese Entscheidung ist nur überzeugend! Sicherlich wird dem Arbeitsvertrag nicht zu entnehmen sein, dass Kinder mit zur Arbeit gebracht werden dürfen. Allerdings unterliegt ein Arbeitsvertrag und damit schlussendlich ein Arbeitsverhältnis stets „Besonderheiten“ (§ 310 Abs. 4 S. 2 BGB), weshalb eine gewisse Flexibilität von beiden Arbeitsvertragsparteien hingenommen werden muss. Solange es bei einem Ausnahmecharakter bleibt und kein Grundsatz wird, ist es nur überzeugend, in einem solchen Verhalten keinen Kündigungsgrund zu sehen!