Grundsatz: Mit Urteil vom 21. März 2018 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass im Falle einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, es keine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung ist, wenn eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung getroffen wird (7 AZR 590/16).
Ausführung: Kommen Arbeitgeber und Betriebsratsmitglied, im Falle einer Kündigung unter Berufung auf verhaltensbedingte Gründe, nach Einleitung eines Verfahrens zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Kündigung und nach vorausgegangener Verhandlung auf eine Vereinbarung zur Abfindungszahlung, ist diese keine, nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Begünstigung.
Hintergrund: Nach § 78 Satz 2 BetrVG dürfen Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Jede Vereinbarung, die dagegen verstößt ist nach § 134 BGB nichtig. Durch einen Aufhebungsvertrag wird, nach Meinung des BAG, ein Betriebsratsmitglied nicht unzulässig begünstigt.
Rechtsfolge: Eine Abfindungsvereinbarung ist keine rechtsmissbräuchliche Begünstigung eines Betriebsratsmitglieds, wenn diese nach Einleitung eines Verfahrens beschlossen wird.