Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24. September 2019 entschieden, dass in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase bestehe (9 AZR 481/18).

 

Rechtsfolge: Es besteht kein Urlaubsanspruch in der Freistellungsphase.

 

Praxistipp: Diesem Grundsatz folgend bedeutet dies, dass der Urlaubsanspruch in der Blockphase zumindest beantragt werden muss, soll er nicht entfallen.