Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. September 2021 entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert werden kann, wenn der Mitarbeiter am Tag seiner Eigenkündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben werde (5 AZR 149/21).
Erschütterung der Beweiskraft: Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung werde besonders dann erschüttert, wenn die Bescheinigung exakt die Dauer der Kündigungsfrist umfasse.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in der Praxis durchaus – im Einzelfall – wider ihrer gesetzlichen Bestimmung „genutzt“. Dies ist rechtswidrig und darf nicht noch unterstützt werden! Neben den Arbeitgebern werden dadurch auch die Kollegen geschädigt, die wirklich krankheitsbedingt arbeitsunfähig geschrieben werden – aufgrund des Verhaltens ihrer Kollegen, die die Krankschreibung ausnutzen, um nicht ihrer Arbeit nachgehen zu müssen! Besonders in einem solchen Fall, in dem der Mitarbeiter selbst kündigt und dann passgenau für die Zeit der Kündigungsfrist „krankheitsbedingt“ arbeitsunfähig geschrieben wird – ein doch sehr großer Zufall…