Grundlage: § 134 BGB; § 2 KSchG; § 85 SGB IX

Grundsatz: Mit Urteil vom 08. Mai 2018 entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass eine Änderung der Vertragsbedingungen auch durch eine krankheitsbedingte Leistungsminderung gerechtfertigt sein kann (7 Sa 1588/17).

Ausführung: Dabei sei, nach Ansicht des LAG, die soziale Rechtfertigung – wie bei einer Bedingungskündigung wegen Kurzerkrankungen oder wegen länger anhaltender Erkrankung – in drei Stufen zu prüfen:

  1. Stufe: Eine bestehe negative Prognose des voraussichtlichen Gesundheitszustandes.
  2. Stufe: Die Auswirkungen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betrieblichen Interesses führen. Dabei ist besonders zu betrachten, ob die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die berechtigten Erwartungen des Arbeitgebers in so weit unterschreiten, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar wäre an dem bisherigen Arbeitsvertrag festzuhalten. Eine lediglich geringfügige – qualitative oder quantitative – Minderleistung ist dafür nicht ausreichend.
  3. Stufe: Zuletzt muss eine Interessenabwägung erfolgen, wobei geprüft wird ob die erhebliche Beeinträchtigung zu einer nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Erkrankung auf betrieblichen Ursachen beruht, das Alter des Arbeitnehmers und wie lange das Arbeitsverhältnis ungestört verlaufen ist.

Rechtsfolge: Änderungen der Vertragsbedingungen bzw. eine krankheitsbedingte Änderungskündigung sind insofern sozial gerechtfertigt, sofern von einer negativen Gesundheitsprognose ausgegangen werden kann und die Leistungsminderung für den Arbeitgeber nicht zumutbare Konsequenzen mit sich führt, die ein Festhalten an dem ursprünglichen Vertrag unverhältnismäßig macht.