Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat mit Urteil vom 14. Juli 2020 entschieden, dass der Arbeitnehmer besonders nach einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsfähigkeit wieder anbieten müsse um den Arbeitgeber in Annahmeverzug zu setzen (2 Sa 52/20).
Dogmatik: Der Arbeitnehmer habe seine Arbeitsfähigkeit im Arbeitsverhältnis grundsätzlich anzubieten.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es obliegt dem Grunde nach dem Arbeitnehmer, seine Arbeitsfähigkeit anzubieten. Dies muss im Besonderen dann gelten, wenn er zuvor das Arbeitsverhältnis durch die Meldung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit „gestört“ hat.