Grundsatz: Das Arbeitsgericht Kiel hat mit Urteil vom 27. Juni 2022 entschieden, dass dann kein eigenes Verschulden einer Corona-Erkrankung vorliege, wenn die Reise zwar in ein Corona-Risikogebiet ging, die Inzidenz dort jedoch niedriger als in Deutschland war (5 Ca 229 f/22).

Umfang: Ein Verstoß begründe sich nicht gegen § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG, wenn die Inzidenz im Urlaubsgebiet niedriger sei als die entweder am Arbeitsort oder am Wohnort.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Ein Verschulden des Mitarbeiters i.S.d. § 3 Abs. 1 S. 1 EfZG liegt nur dann vor, wenn er aktiv für die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit einzustehen hat. Dies ist gerade dann nicht der Fall, wenn ein Urlaubsort gewählt wird, an dem eine niedrigere Corona-Inzidenz liegt als an dem eigenen Wohn- bzw. Arbeitsort. Vielmehr kann in einem solchen Fall sogar gesagt werden, dass der Mitarbeiter vor Corona „flieht“ – aber sicherlich nicht aktiv dazu beiträgt, dass er sich einem gesteigerten Risiko als zuhause aussetzt! Diese Rechtsprechung sollten alle Mitarbeiter kennen, räumt sie doch dogmatisch überzeugend mit dem Irrglauben auf, dass ein „Risikogebiet“ gleich ein „Risikogebiet“ und alles damit einhergehend verboten sei!