Grundlage:§§ 21a, 77 BetrVG; § 613a BGB
Grundsatz:Mit Urteil vom 30. Mai 2018 stellte das Landesarbeitsgericht Hamm folgenden amtlichen Leitsatz auf (6 Sa 55/18):
„Wir eine Betriebsvereinbarung im Zuge eines Betriebsübergangs nach § 613a Absatz 1 Satz 2 BGB zum – individualrechtlichen – Inhalt des Arbeitsverhältnisses, kann sie gleichwohl durch den Erwerber gegenüber einem im neuen Betrieb gegründeten Betriebsrat nach kollektivrechtlichen Regelungen gekündigt werden. Eine Änderungskündigung gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern ist nicht erforderlich.“
Rechtsfolge:Wenn eine Betriebsvereinbarung im Rahmen eines Betriebsübergangs gekündigt wird, bedarf es keiner Änderungskündigung von individuellen Arbeitnehmern.