Grundsatz: Das Arbeitsgericht Weiden hat mit Urteil vom 29. Januar 2020 entschieden, dass der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast auch hinsichtlich entlastenden Umständen trage (3 Ca 329/19).
Umfang: Diese Verpflichtung greife sowohl bei Tatsachenkündigungen als auch bei Verdachtskündigungen.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beenden will, besonders wenn er dies nur auf Grundlage eines Verdachtes begehrt, muss er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägung hinsichtlich der Erheblichkeit der Rechtswirkung auch Umstände in seine Überlegungen und Abwägungen mit einbeziehen, die zugunsten des zu beabsichtigten zu Kündigenden sprechen.