Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10. Juni 2021 entschieden, dass das Verfassen eines Schreibens an die Konzernmutter, ohne vorherigen betriebsinternen Klärungsversuch, keine außerordentliche Kündigung rechtfertige (8 Sa 22/20).
Verhaltensbedingte Kündigung: In Betracht könnte eine verhaltensbedingte Kündigung kommen, allerdings nicht ohne vorherige Abmahnung.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Sicherlich sollte stets der interne Weg zuerst versucht werden, um eine Klärung herbeizuführen – aber wenn das Verfassen eines Schreibens an die Konzernmutter (und damit bleibt es ja dann auch intern) bereits ein „an sich“-Grund wäre, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, dann wäre diese hohe Hürde doch zu einfach unterschritten!