Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 08. Dezember 2020 entschieden, dass der Einsatz einer verdeckten Kamera zur Ermittlung eines Sachverhalts, der an sich geeignet sei eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, rechtmäßig sein kann (7 Sa 226/20).

Voraussetzung: Unter Abwägung des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter setze der Einsatz einer verdeckten Kamera allerdings voraus, dass der Arbeitgeber vor deren Installation alle geeigneten und zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe, um den möglichen Täterkreis anders zu ermitteln.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Wenn der Arbeitgeber den begründeten Verdacht hegt, dass Mitarbeiter sein Eigentum entwenden, muss er dies nicht hinnehmen! Insoweit kann auch eine verdeckte Kamera zulässig sein, um den Täter zu ermitteln. Allerdings muss bei dem Einsatz – verdeckter – Kamers das im Kündigungsrecht geltende „ultima-ratio“-Prinzip noch restriktiver gelten als ohnehin schon! Nur wenn der Arbeitgeber keine anderen Möglichkeiten mehr hat und sieht, die er zuvor ausschöpfen kann, kann der Einsatz verdeckter Kameras erlaubt du rechtmäßig sein! Diese Hürde hat der Arbeitgeber im Zweifel bei einem arbeitsgerichtlichen Verfahren auch darzulegen und zu beweisen.