Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 21. Januar 2021 entschieden, dass es dann keiner Abmahnung bedürfe, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft nicht erwartet werden könnte bzw. es sich um eine nicht hinnehmbarer, da so schwerwiegende Pflichtverletzung handele (5 Sa 667/20).

Bundesarbeitsgericht: Das Landesarbeitsgericht Köln orientiert sich insoweit an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Eine Abmahnung ist dazu da, um auf das – pflichtwidrige – Verhalten des Mitarbeiters einzugehen. Wenn es zum Zeitpunkt des möglichen Ausspruchs der Abmahnung allerdings bereits klar sein dürfte, dass sich dadurch das Verhalten nicht ändern werde bzw. es sich um eine zu schwere Pflichtverletzung handelt, bei der eine Änderung des Verhaltens nicht mehr angemessen erscheint, ist es nur folgerichtig, dass es keiner Abmahnung mehr bedarf!