Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Juli 2020 entschieden, dass eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage dann (noch) zulässig sei, wenn das Fristversäumnis in der Sphäre des Arbeitsgerichts läge und der Prozessgegner kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Eintritt der Rechtssicherheit haben könnte (2 AZR 43/20).

Dogmatik: § 5 Abs. 3 S. 2 KSchG käme nicht zur Anwendung.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Liegt der Pflichtverstoß beim Arbeitsgericht und das weiß auch der Prozessgegner, dann kann er sich nicht auf den Eintritt der Rechtssicherheit stützen und demzufolge nach kommt die 6-Monats-Frist für die nicht mehr nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage auch nicht zur Anwendung!