Grundsatz: Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 01. Oktober 2020 entschieden, dass eine „Kündigung aus dem Verborgenen“ hinaus unwirksam sei (2 AZR 247/20).

Dogmatik: Eine Kündigungsschutzklage kann die Voraussetzungen des KSchG wahren, etwa die Fristenregelung des § 4 KSchG, obgleich der Arbeitnehmer nicht seinen Wohnort angibt.

Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Es geht um die Wirksamkeit der Kündigung, nicht aber um den Wohnort des Arbeitnehmers! Abzustellen. Ist (vorrangig) auf das Recht, das bestimmt sein muss – nicht aber die formellen Voraussetzungen einer Kündigungsschutzklage. Dies gilt erst dann nicht, wenn es eine anwaltliche Vertretung gibt; über den Anwalt erfolgt dann die Zustellung. Insoweit überzeugt diese Rechtsprechung besonders aus tatsächlicher Sicht!