Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 10. Januar 2022 entschieden, dass eine nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht möglich sei, wenn das Fristversäumnis aufgrund einer Fehlaussage des Betriebsratsvorsitzenden basiere (114 Sa 938/21).
Sachverhalt: Der Betriebsratsvorsitzende habe (angeblich) gesagt, dass der Kläger keine Kündigungsschutzklage erheben müsse, geschehe dies von selbst.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Die Voraussetzungen des § 5 KSchG sind eng gefasst und zu verstehen! Ein Ausnahmefall begründet sich daher nicht allein deswegen, nur weil der Betriebsratsvorsitzende eine Fehlauskunft gegeben hat! Vielmehr gilt es zu überlegen, ob dies nicht einen haftungsfall des Betriebsratsvorsitzenden begründet! Diese Rechtsprechung sollten unbedingt Betriebsratsmitglieder kennen!