Grundsatz: Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 25. Februar 2021 entschieden, die Einstellung eines Leiharbeitnehmers mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag rechtmäßig sei (5 Sa 396/20).
Dogmatik: Es sei möglich für den Arbeitgeber, einen zuvor bei ihm beschäftigten Leiharbeitnehmer sachgrundlos befristet einzustellen.
Keine Anrechnung: Es erfolge keine Anrechnung des Zeitraums der Leiharbeit auf die Befristungsdauer.
Praxistipp: Diese Entscheidung überzeugt dogmatisch! Auch wenn dies in der Realität hart klingen mag, da es sich doch vermeintlich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handeln würde, so sind die Leiharbeit und das Befristungsrecht dennoch unterschiedliche Rechtsinstrumente – und damit auch gesondert zu betrachten! Eine chronologische Abfolge der Vertragsverhältnisse ist in diesem Ablauf möglich und damit folgt die Entscheidung auch nur stringent der Dogmatik des Rechts!